Besitz und Verbreiten kinderpornographischer Schriften

Regelmäßig erhalten Beschuldigte durch eine Hausdurchsuchung Kenntnis davon, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes oder des Verbreitens kinderpornographischer Schriften geführt wird.

Die Polizei klingelt und klopft mit Nachdruck an die Tür und ruft "Polizei, machen Sie die Tür auf". Nach Öffnen der Tür bekommt man einen Durchsuchungsbeschluss unter die Nase gehalten, auf dem vermerkt ist, dass wegen Verdachts des Besitzes oder des Verbreitens kinderpornografischer Schriften die Wohnung durchsucht werden soll.

Ohne dass man lange darüber nachdenken kann, bauen die Polizeibeamten die Computer ab, sammeln Datenträger ein und durchwühlen alle Schränke.

Allein der Vorwurf "Kinderpornographie" führt regelmäßig dazu, dass man mit dem Rücken zur Wand steht und nicht weiß, wie man sich verhalten soll. Bereits die Erhebung des Vorwurfs, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie geführt wird, kann das private und berufliche Ansehen erheblich beeinträchtigen. Man hat das Gefühl, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Kinderpornografie außer Kraft gesetzt ist.

Deshalb sollte man sich spätestens nach Abschluss der Durchsuchung - unabhängig davon, ob man den Tatvorwurf für berechtigt oder unberechtigt hält - an einen Rechtsanwalt wenden, der sich im Bereich der Kinderpornografie auskennt. Der Verteidiger ist der Einzige, der sich in dem Strafverfahren um die Interessen seines Mandanten kümmert.

Nachfolgend werden durch Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht, Antworten auf die wichtigsten Fragen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Kinderpornographie gegeben. Rechtsanwalt Dietrich hat seine Kanzlei in Berlin und tritt als Strafverteidiger deutschlandweit auf.

Was sagt das Gesetz zu Kinderpornographie?

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird gem. § 184 b Abs. 1 StGB bestraft, wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben,

  1. verbreitet,
  2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
  3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie im Sinne der Nr. 1 oder Nr. 2 zu verwenden.

Der Strafrahmen beträgt sechs Monate bis zu 10 Jahren, wenn man gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat.

Aber auch der Besitz kinderpornografischer Schriften ist strafbar. Gem. § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB wird der Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer ist Kind im Rahmen der Kinderpornographie?

Zunächst gilt als Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Eine Strafbarkeit liegt immer dann vor, wenn die Person eines tatsächlichen Geschehens objektiv noch nicht das 14 Lebensjahr vollendet hat.

Aber auch wenn die abgebildete Person 14 Jahre oder älter ist, kann es sich um kinderpornografische Darstellungen handeln. Eine kinderpornografische Darstellung liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine noch nicht 14 Jahre alte Person.

Was ist Kinderpornographie?

Bei dem Begriff Pornografie handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der abhängig von Moral- und Wertevorstellungen definiert werden muss.

Nach der heute verbreiteten Auffassung muss zunächst ein sexualbezogenes Geschehen wiedergegeben werden. Aber nicht jede Abbildung von sexuellen Handlungen stellt gleichzeitig einen pornografischen Inhalt dar. Ein pornographischer Inhalt liegt erst bei einer vergröbernden und verzerrenden Darstellung sexuellen Verhaltens vor.

Sexuelle Handlungen eines Kindes an sich oder an einem anderen Kind müssen nicht zwangsläufig eine vergröbernde oder verzerrende Darstellung sexuellen Verhaltens darstellen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge der Mensch zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde gemacht worden ist. Erst wenn dies bejaht werden kann, liegt Kinderpornographie im Sinne von § 184 b StGB vor.

Von Bedeutung hierbei ist, dass nicht nur die Wiedergabe wirklichkeitsnahen Geschehens unter den Begriff Kinderpornografie fällt. Auch fiktive Darstellungen z. B. in Form eines Comics werden von der Strafbarkeit des § 184 b StGB erfasst.

Was ist bei Kinderpornographie strafbar?

Der Gesetzgeber hat letztlich sämtlichen Umgang mit kinderpornografischen Schriften unter Strafe gestellt, s.o. Nachfolgend sollen die häufigen Formen des Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften genauer erläutert werden.

Was bedeutet Verbreiten von Kinderpornographie?

Unter Verbreiten kinderpornografischer Schriften versteht man, dass die Schrift an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen weitergegeben wird. Sollte die Schrift lediglich einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht worden sein, liegt ein Verbreiten nicht vor. Sollte eine Datei, welche auch eine Schrift im Sinne von § 185 b StGB darstellt, mit kinderpornografischem Inhalt elektronisch übertragen werden, reicht für das Verbreiten aus, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde, so dass der unbestimmte Personenkreis die Möglichkeit hat, auf die Datei zuzugreifen. Nicht erforderlich ist, dass durch den Empfänger tatsächlich auf die Datei zugegriffen wurde.

Was bedeutet Besitz kinderpornographischer Schriften?

Unter dem Besitz kinderpornografischer Schriften wird das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses verstanden. Bei elektronischen Dateien liegt ein Besitz auf jedem Fall vor, wenn die Datei auf einem permanenten Medium gespeichert wurde. Aber auch vor diesem Zeitpunkt kann Besitz vorliegen. Insbesondere wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bereits durch das Laden in den Cachespeicher oder Arbeitsspeicher ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründet wird. Für den Besitz ist aber erforderlich, dass man Kenntnis davon hat, dass sich kinderpornografische Schriften in seiner Herrschaftssphäre befinden. Man muss einen sogenannten Besitzwillen haben. Weiß man nicht, welchen Inhalt die aufgefundenen Dateien haben, liegt ein Besitz nicht vor.

Wozu benötige ich einen Rechtsanwalt?

Wie bereits ausgeführt, ist die Interessenswahrnehmung des Mandanten die Aufgabe des Rechtsanwaltes. In der Regel wird weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht daran interessiert sein, Ihre Unschuld zu beweisen. Dies übernimmt Ihr Rechtsanwalt.

Um diese Aufgabe zu erfüllen, wird sich ein Rechtsanwalt zunächst bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft anzeigen und Akteneinsicht beantragen. In der Regel wird sich von diesem Zeitpunkt an die Polizei und die Staatsanwaltschaft nur noch beim Rechtsanwalt und nicht mehr beim Betroffenen melden. Dies führt in der Regel bereits zu einer großen Erleichterung, da man nicht mehr damit rechnen muss, dass die Polizei nochmals unangemeldet vor der Tür steht.

Sobald dem Rechtsanwalt die Ermittlungsakte vorliegt, wird er prüfen, ob die Darstellungen tatsächlich kinderpornografischen Inhalt haben und welche Tathandlung in Betracht kommt. Der Vorwurf des Besitzes von kinderpornographischen Schriften wiegt nicht so schwer, wie das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften. Sollte der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis kommen, dass eine kinderpornographische Schrift vorliegt und eine Tathandlung geben ist, wird der Rechtsanwalt prüfen, ob die Schriften dem Mandanten zugerechnet werden können. Insbesondere in Mehrpersonenhaushalten ist dies in der Regel sehr schwierig - soweit noch keine Angaben durch den Betroffenen gemacht worden sind. Sehr häufig zeigt eine genaue Überprüfung, dass die kinderpornografischen Schriften in Unkenntnis des Computerbesitzers auf den Rechner gelangt sind. Im Zeitalter des Internets ist es leicht möglich, kinderpornografische Dateien auf Ihrem Rechner zu speichern.

Sollte nach Auffassung des Rechtsanwaltes eine strafbare Handlung nicht vorliegen oder nachweisbar sein, wird er gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragen, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 StPO eingestellt wird. Eine Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO gleicht im Wesentlichen einem Freispruch nach durchgeführter Hauptverhandlung.

Sollte im Gegensatz eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ein Tatnachweis zu führen sein wird, wird sich der Rechtsanwalt nach Rücksprache mit seinem Mandanten an die Staatsanwaltschaft wenden. Entsprechend des Verteidigungsziels wird er gegenüber der Staatsanwaltschaft z. B. anregen, das Ermittlungsverfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Unter Umständen wird er der Staatsanwaltschaft anbieten, dass sein Mandant als Gegenleistung für die Einstellung einen bestimmten Geldbetrag als Geldauflage zahlt.

Viele meiner Mandanten wollen sich den öffentlichen Auftritt in einer Hauptverhandlung ersparen. Sollte die Staatsanwaltschaft einer Einstellung nicht zustimmen, wird deshalb der Rechtsanwalt anregen, einen sogenannten Strafbefehl zu erlassen. Durch einen Strafbefehl wird eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden und man bekommt lediglich ein Schreiben vom Gericht zugeschickt, in welchem die Strafe schriftlich festgesetzt wird. Man muss in diesem Fall nicht vor Gericht erscheinen.

Letztlich prüft der Rechtsanwalt, ob die beschlagnahmten Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft wieder herausgeben werden müssen. In der Regel wird die Staatsanwaltschaft versuchen, die Gegenstände, wie z. B. den Computer, als Tatmittel einzuziehen. Der Rechtsanwalt wird so weit wie möglich darlegen, dass die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Kinderpornografie stehen.

Kontakt

Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Telefon Büro: 030 / 609 857 413

Telefon Notfall: 0163 / 9133 940
(bei Verhaftung/Durchsuchung)

  Steffen Dietrich www.verteidiger-berlin.info

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